Infektionsschutzgesetz
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, auch 2022 ein Homeoffice anbieten. Nach § 28 b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt dies mindestens bis zum 31.3.2022, wobei aktuell eine Verlängerung um drei Monate bis 30.6.2022 diskutiert wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls vorhanden (§ 28 b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes).
Homeoffice-Pauschale
Der neue Koalitionsvertrag 2021-2025 der Ampelregierung enthält einen deutlichen Hinweis auf eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum Ende 2022. Gemäß dieser Regelung können Arbeitnehmer auch in 2022 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 für jeden Homeoffice-Tag, maximal für 120 Tage bzw. bis zu € 600,00 im Jahr, geltend machen. Die maximal € 600,00 gibt es nicht zusätzlich zu dem Werbungskosten-Pauschbetrag von € 1.000,00, sondern sind in diesem enthalten.
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns
Als Steuerberater in Waldbronn unterstützen wir neben der klassischen Steuerberatung unsere Mandanten in der Unternehmensberatung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung und bei der Gründung. Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns online via Kontaktformular!