Seitenbereiche

Doppelbesteuerung von Zinserträgen

Illustration

Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Im Streitfall fielen Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds in den Nachlass. Der Erbe zahlte darauf Erbschaftsteuer. Maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb war der Kurswert inklusive Stückzinsen. Wenig später veräußerte der Erbe die Anteile. Das Finanzamt unterwarf die bereits mit Erbschaftsteuer belasteten Stückzinsen zusätzlich der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer). Insgesamt zahlte der Erbe 55 % Erbschaft- und Einkommensteuern auf die Kapitaleinkünfte.

Keine Steuerermäßigung bei Kapitaleinkünften

Das Finanzgericht (FG) Münster sah im betreffenden Fall einer Doppelbesteuerung von Zinserträgen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer keine Überbesteuerung (Urteil vom 17.2.2021 7 K 3409/20 AO). Zwar sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 35b eine gewisse Abmilderung in den Fällen einer Doppelbelastung von Erträgen mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer vor. Diese Regelung erfasst allerdings nur Einkünfte, die der tariflichen Einkommensbesteuerung unterliegen. Kapitalerträge unterliegen hingegen der Abgeltungsteuer. Da Kapitaleinkünfte nur mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet sind, fällt nach Auffassung des FG die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht, als bei anderen Einkünften.

Nachlassverbindlichkeit

Das FG verneinte auch den steuermindernden Abzug der aus der späteren Veräußerung resultierenden Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer. Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Als Steuerberater in Waldbronn unterstützen wir neben der klassischen Steuerberatung unsere Mandanten in der Unternehmensberatung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung und bei der Gründung. Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns online via Kontaktformular!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.